Satzung

Vereinssatzung des Surf Club München

§ 1 Name und Sitz des Clubs

(1) Der Club führt den Namen „Surf Club München“ . Er soll in das Vereinsregister

eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Club hat seinen Sitz in München.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Werte

(1) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck und Aufgabe

des Clubs ist die Förderung des Sports und der Kultur. Der Club ist selbstlos tätig, er

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) Förderung von sportlichen Leistungen und Übungen, insbesondere im Flusssurfen,

(b) Durchführung von regelmäßigen Trainingseinheiten für die Clubmitglieder,

insbesondere für Kinder und Jugendliche,

(c) Ausrichtung von Sportveranstaltungen, Turnieren und Wettbewerben,

(d) Vertretung der Surfer an der Eisbachwelle (e1 genannt) nach außen, insbesondere

gegenüber der Stadt München, des Freistaates Bayern und deren Organe,

(e) Entwicklung und Erhaltung der Surfbarkeit natürlicher Wellen, insbesondere der

Münchner Eisbachwelle (genannt e1), unter besonderer Berücksichtigung des

jederzeitigen, freien und kostenlosen Zugangs für geübte und erfahrene Surfer,

(f) Erhaltung, Entwicklung und Förderung der über Jahrzehnte gewachsenen Münchner

Surfkultur als weltweite Wiege des Flusssurfens unter besonderer Berücksichtigung der

körperlichen und charakterlichen Bildung der jugendlichen Mitglieder im Sinne der

Münchner Surfkultur.

(3) Der Club verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral. Der

Club bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Herkunft,

Hautfarbe, Glaube, Geschlecht, sexueller Orientierung und sozialer Stellung eine

sportliche Heimat.

§ 3 Geschäftsordnungen und Clubvermögen

1(1) Geschäftsordnungen, die Organe des Clubs und der Ablauf von

Mitgliederversammlungen können vom Präsidium beschlossen werden.

(2) Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es

dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Clubs oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern

kein Anspruch auf das Clubvermögen zu.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Club besteht aus: aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Fördermitgliedern,

Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden.

(3) Die Aufnahme in den Club ist schriftlich oder elektronisch beim Präsidium zu

beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter

zu stellen. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen

mit 2/3-Mehrheit. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens kann der Club die Zusendung

einer einfachen Kopie des Personalausweises oder Reisepasses verlangen. Eine

Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere

Verdienste um den Club, den Sport und der Surfkultur im Allgemeinen erworben haben.

Die Ernennung muss durch das Präsidium erfolgen. Stimmrechte oder Beitragspflichten

ergeben sich aus der Ehrenmitgliedschaft nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Club endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären. Der Austritt kann nur

mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Club ausgeschlossen

werden, wenn das Mitglied in grober Art und Weise gegen die Interessen des Clubs

verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind

insbesondere:

(a) grobe Verstöße gegen die Satzung, Clubordnungen und Richtlinien des Clubs,

(b) Nichterfüllung von Verpflichtungen trotz fristgerechter Anmahnung und

Ausschlussandrohung,

2(c) Wenn der Ruf und/oder das Ansehen des Clubs verletzt oder beeinträchtigt werden.

(4) Über den Ausschluss aus dem Club entscheidet das Präsidium mit 2/3-Mehrheit,

gegen welchen dem Betroffenen innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftliche

oder elektronische Beschwerde an das Präsidium zusteht. Die Beschwerde gegen den

Ausschluss hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzungen am Clubleben

teilzunehmen und die Einrichtungen des Clubs zu benützen.

(2) Nur volljährige aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Clubs zu fördern, insbesondere

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht,

dass Clubleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Jedem Mitglied muss in seinem

Verhalten zum Club und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Clubs oberstes

Gebot sein. Den Anordnungen des Präsidiums und der von ihm bestellten

Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Clubangelegenheiten haben die Mitglieder

Folge zu leisten.

(4) Die von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge und sonstigen Leistungen sowie die

Höhe der etwaigen Aufnahmegebühr werden vom Präsidium festgesetzt.

§ 7 Organe des Clubs

(1) Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) das Präsidium.

(2) Ihre Tätigkeit regelt sich nach der Satzung und den vom Präsidium erlassenen

Ordnungsvorschriften. Die Club- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich

ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(3) Bei Bedarf können Club- und Organämter entgeltlich auf vertraglicher Grundlage

oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(4) Die Entscheidung über eine entgeltliche Clubtätigkeit nach Abs. (3) trifft das

Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die

Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Clubtätigkeit des Präsidiums ist die

Mitgliederversammlung zuständig.

(5) Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer

angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

3(6) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins, die vom Präsidium

erlassen und geändert wird, geregelt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende

des Geschäftsjahres einzuberufen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Cluborgan. Das Teilnahme-

und Stimmrecht ergibt sich aus § 6 der Satzung. Der Mitgliederversammlung obliegt

nach näherer Maßgabe des § 11 Ziff. 3 die Wahl des Präsidiums. Sie nimmt die Berichte

vom Präsidium entgegen und entscheidet über dessen Entlastung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich als Präsenzveranstaltung

durchzuführen. Das Präsidium kann bei Vorliegen sachlicher Gründe festlegen, dass

Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen

Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können (sog. hybride

Mitgliederversammlung). Für den Fall der Teilnahme an der hybriden

Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation beschränken sich

die Mitgliederrechte auf das Stimmrecht. Wenn zwingende Gründe die Durchführung

einer Präsenzveranstaltung oder einer hybriden Mitgliederversammlung unmöglich oder

unzumutbar machen, kann das Präsidium eine rein virtuelle Mitgliederversammlung

einberufen. Die Gründe hierfür sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung der

Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch

unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin und unter

Angabe der Tagesordnung.

(4) Jedes Clubmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung

beim Präsidium schriftlich oder elektronisch ausreichend begründete Anträge stellen.

Über die Zulässigkeit von Anträgen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen das

Präsidium.

(5) Beabsichtigt das Präsidium einen Antrag abzulehnen, hat er dem Antragsteller vor der

Ablehnung unter Mitteilung der Gründe für die beabsichtigte Ablehnung Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben. Zugelassene und abgelehnte Anträge sind, soweit diese nicht

zu einem satzungs- und/oder gesetzeswidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung

führen würden und/oder die Begründung des Antrags offensichtlich falsche Angaben

enthält oder Persönlichkeitsrechte verletzt, mindestens drei (3) Tage vor der

Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.

(6) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit abgelehnte und

bekanntgegebene Anträge dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen.

4(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen im vorgeschlagenen Wortlaut den Mitgliedern

bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der

teilnehmenden Mitglieder.

(8) Über Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, kann nur abgestimmt

werden, wenn das Präsidium der Behandlung zustimmt oder die Versammlung die

Behandlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt und der Gegenstand des Antrags von der

bekanntgemachten Tagesordnung gedeckt ist.

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium

dies beschließt oder zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

§ 9 Tagesordnung

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:

1. Bericht des Präsidenten

2. Rechenschaftsbericht der Vizepräsidenten

3. Bericht des Schatzmeisters über den Jahresabschluss

4. Entlastung des Präsidiums

5. In den Wahljahren:

Wahl des Präsidiums

6. Verschiedenes

§ 10 Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlussfassung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom Präsidenten oder einem

vom Präsidenten zu bestimmendes Mitglied des Präsidiums geleitet.

(2) Jedes teilnahme- und stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.

Das Stimmrecht ist entsprechend der Ausgestaltung der Mitgliederversammlung gemäß

§ 8 Abs. 2 auszuüben. Grundsätzlich entscheidet der Versammlungsleiter über die Art

der Abstimmung und die Auszählung der Stimmen. Stimmenthaltungen werden zwar

ermittelt, aber bei der Ermittlung der jeweiligen Stimmenmehrheit, ebenso wie ungültige

Stimmen, nicht berücksichtigt. Wird eine geheime Abstimmung oder Wahl aus der

Versammlung beantragt, findet diese nur statt, wenn dies mit einfacher Mehrheit

beschlossen wird.

5(3) Bei allen Wahlen können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der

Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen

zugedachten Wahl vorliegt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen

Stimmen auf sich vereinigt. Verfehlen im ersten Wahlgang Bewerber die absolute

Mehrheit, so findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt. Gewählt sind die

Bewerber, die in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wahlen können

auf Anordnung des Versammlungsleiters als sogenannte Blockwahl durchgeführt werde.

(4) Scheidet ein gewählter Funktionär vorzeitig aus, so ist das Präsidium berechtigt und

verpflichtet, ein Ersatzmitglied zu ernennen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung

durch die nächste Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht beim Ausscheiden des

Präsidenten. Scheidet der Präsident aus, muss innerhalb von vier Wochen nach

Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl

einberufen werden. Die Abberufung von Funktionären des Präsidiums kann außerhalb

der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen

Stimmen beschlossen werden.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer

zu unterzeichnen ist und vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten gegengezeichnet

werden muss.

§11 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten

Mitgliedern:

a) Präsident,

b) Vizepräsident,

c) Schatzmeister.

(2) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung und legt den

Geschäftsverteilungsplan fest.

(3) Die von der Mitgliederversammlung zu berufende Mitglieder des Präsidiums werden

von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie nehmen ihr Amt darüber

hinaus bis zu einer Neuwahl wahr.

(4) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Präsidiums vertreten

den Club gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen

Vertreters des Clubs i.S. § 26 BGB.

(5) Der Präsident vertritt den Club zusammen mit einem weiteren Präsidiumsmitglied.

6(6) Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung des Clubs, die sich an Zweck, Aufgaben

und Werten des Clubs zu orientieren hat.

(7) Das Präsidium ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung

gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich und zweckdienlich sind.

§ 12 Auflösung des Clubs

(1) Der Club wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 10 % der

Mitglieder des Clubs die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen

beschlossen wird.

(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der

anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über

die Auflösung

(3) Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen des Clubs an die Initiative krebskranke

Kinder München e.V..

§ 13 Haftungsausschluss

Der Club haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des

Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Clubs oder bei

Clubveranstaltungen erleiden.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Club erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können

insbesondere sein:

(a) Passfoto, Zuname, Vorname, Geburtsdatum,

(b) Anschrift, Bankverbindung, Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse,

(c) Clubfunktion, Mitgliedsnummer.

(2) Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen

Angelegenheiten, die dem Sport und der Kultur des Surfens dienen, optimal und

umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten

werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

7(3) Der Club ist berechtigt, die regionale und die überregionale Presse und andere

Medien über Sportereignisse inkl. Bilder und Fotos (mit der Einwilligung aller

abgebildeten Personen) zu informieren. Diese Informationen können mit Einwilligung

aller betroffenen Personen auch auf der Homepage des Clubs veröffentlicht werden.

Besondere Ereignisse im Club und Feierlichkeiten können vom Präsidium mit

personenbezogenen Daten unter Einwilligung der betroffenen Personen auf der Club-

Homepage/Clubzeitung/Infotafeln sowie in den Medien bekannt gemacht werden.

(4) Der Club ist weiterhin berechtigt, mit der Einwilligung des betroffenen Mitglieds

dessen dem Club vorliegende personenbezogene Daten an Dritte, insbesondere

übergeordnete Verbandsorganisationen, zu übermitteln.

§ 15 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der

übrige Teil der Satzung voll wirksam.

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